Social Media – rechtliche Risiken: Darauf sollte der Infopreneur achten!

Social Media Recht

Wenn der Infopreneur in den sozialen Medien – beispielsweise als Social Media Manager – aktiv werden möchte, dann sollten ihm dazu die in diesem Artikel beschriebenen rechtlichen Grundlagen und Risiken bekannt und klar sein. Es handelt sich dabei um sehr viele unterschiedliche Rechtshinweise, die ihm dabei helfen zu verhindern, dass er abgemahnt oder verklagt wird. Sie sollen ihm zeigen, was er machen darf und falls dennoch etwas nicht rechtlich Zugelassenes vorhanden ist, wie er dagegen vorgehen kann.

Rechtliche Grundlagen

In diesem Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen betrachtet, die der Infopreneur zur Sicherheit seiner Social Media Aktivitäten kennen und sich daran halten sollte. Dabei gehen wir davon aus, dass er seine sozialen Plattformen geschäftlich nutzt und darauf seine Social Media Accounts öffentlich zugänglich macht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erkennen, dass durch Fehlverhalten ein hohes Abmahnrisiko entsteht.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die Werke von Autoren und Künstlern vor Diebstahl und auch unerlaubter Verbreitung. Im Zusammenhang mit Social Media sind damit vor allem folgende geschützte Werke gemeint:

  • Audio
  • Bilder
  • Texte
  • Filme/Videos
  • Fotos
  • Musik

Der Infopreneur darf diese geschützten Werke nur hochladen bzw. nutzen, wenn er die Einwilligung des Rechteinhabers dafür besitzt. Er sollte dabei folgende Vorschriften beachten, über die der Urheber jeweils entscheiden darf:

  • Urheberpersönlichkeitsrechte
    • Veröffentlichung: Ob, wann und wie das Werk veröffentlicht werden darf.
    • Urheberanerkennung: Notwendigkeit und Darstellung der Urheberbezeichnung.
    • Änderungsverbot: Das Werk darf dann nicht bearbeitet werden.
  • Verwertungsrechte 
    • Aufführungs-, Vorführungs- und Vortragsrecht
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
    • Senderecht
    • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
    • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
  • Nutzungsrechte
    Diese basieren normalerweise auf einem Vertrag, der festlegt, was der Infopreneur wann, wie, wo, wie oft damit machen darf.

Datenschutzrecht

Alle Social Media Kanäle haben ihren Nutzern eine umfassende Datenschutzinformation anzubieten. Generell hat der Infopreneur dazu seine Datenschutzerklärung so zu gestalten, dass ihm dadurch keine Strafe auferlegt werden kann. Prinzipiell gehören dazu Haftungsausschlüsse mit damit verbunden Datenschutzhinweisen, die den Nutzer erkennen lassen, welche Daten er wie verarbeitet und welche Tools er dafür benutzt.

Ebenfalls hat er darin zu informieren über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen. Gegebenenfalls auch über Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. Wichtig dabei ist unter anderem auch, dass der Infopreneur seine User auf die Betroffenenrechte hinweist.

Bei der Nutzung mehrerer Medienkanäle kann er auf seiner Website die gesamt umfassende Datenschutzerklärung bereitstellen und auf diese innerhalb seiner Social Media Kanäle verlinken.

Beim Nutzen sozialer Medien hat er seine Datenschutzrichtlinien derart zu erweitern, in dem er seinen Usern klar macht, dass deren Daten an die jeweiligen Social Media Plattformen gesendet werden.

Gemeint sind damit die auf Websites eingebauten Social Media Buttons – wie beispielsweise „Like“ oder „Teilen“, die die sozialen Netzwerke dazu verwenden, um sich Informationen über die Nutzung von Usern zu beschaffen. Diese Buttons senden generell Informationen an die Social Media, ohne dass zuvor die Nutzer dazu ihre Einwilligung abgeben dürfen.

Solange der Infopreneur nicht für die Einwilligung seines Users sorgt, ist die Weitergabe von Daten an die Social Media Plattformen durch solche eingebauten Social Plugins nicht zulässig.

Um einer derartigen Datenschutzverletzung zu entgehen, sollte der Infopreneur auf die den Einbau solcher Social Plugins verzichten. Alternativ dazu kann er auch sogenannte 2-Klick-Social-Media-Buttons auf seiner Website einbauen. Dadurch müssen die Nutzer seiner Website zunächst mit dem ersten Klick den Button aktivieren, bevor dieser mit dem zweiten Klick dann „liked“, „teilt“ etc. Zum Einbau solcher Buttons findet er hier und hier Lösungen.

Vorsicht: Bei fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen besteht die Gefahr von Abmahnungen und Bußgeldern.

Ein weiteres Risiko im Bereich des Datenschutzes sind Bilder, die Menschen zeigen. Diese darf der Infopreneur nur dann auf seinen Kanälen anzeigen, wenn die darin abgebildeten ihre Zustimmung dazu geben. Bei Minderjährigen hat er dazu seine Eltern zu befragen. Ausnahmen dazu sind Bilder von Menschengruppen oder auch von Auftritten von Prominenten.

Impressumspflicht

Nutzt der Infopreneur einen Social Media Kanal, hat er darin, genauso wie auch auf seiner Website, ein Impressum anzuzeigen. Darin hat er folgende Informationen bereitzustellen:

  • Vollständiger Name
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Bei juristischen Personen: Rechtsform, Steuernummer, Wirtschaftsidentifikationsnummer
  • Vertretungsberechtigte Person
  • Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten – beispielsweise Blogs und Social Media Kanäle – hat er auch anzugeben:
    • Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte (Name, Anschrift der Redaktion)

Ebenso wie bei der Datenschutzerklärung kann der Infopreneur sein Impressum auf jedem Social Media Kanal erstellen. In einigen Fällen kann er dabei jedoch auch auf das auf seiner Website vorhandene Impressum verlinken. Wichtig ist dabei, dass das Impressum mit maximal 2 Klicks erreichbar sein sollte, um die „unmittelbare Erreichbarkeit“ dadurch sicherzustellen.

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist begrenzt durch das Verfassungsrecht. Bei veröffentlichten Beiträgen darf es deshalb nicht um Äußerungen falscher Tatsachen gehen. Zwar dürfen kritische Meinungsäußerungen grundsätzlich getätigt werden, jedoch müssen diese auf nicht widerlegbaren Argumenten aufgebaut sein. Handelt es sich beim Infopreneur dahingegen um beleidigende Äußerungen, dann haftet er dafür.

Grundsätzlich hat er auch die auf seinen Social Media Kanälen stattfindenden Diskussionen von Dritten regelmäßig dahingehend zu überprüfen. Falls er nicht kontrolliert, könnte es bei ihm zu einer sogenannten Störerhaftung kommen. Dadurch müsste er Haftung mitübernehmen und würde straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können.

Marken- und Namensrecht

In diesem Bereich gibt es verschiedene Punkte, an denen sich der Infopreneur orientieren sollte:

  • Er sollte keine Markennamen zur Definition seiner Social Media Accounts benutzen, die ihm nicht gehören.
  • Bevor er seine Account-Namen registriert, sollte er sicherstellen, dass er dabei sich an die Rechte Dritter hält.

Im Zweifel kann er dazu beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) danach recherchieren, ob eine solche Marke bereits definiert ist.

Um seine Unternehmens-, Dienstleistungs- und Produktnamen sichern zu können, kann der Infopreneur diese ebenfalls als Marke schützen lassen. Solch geschützte Marken bringen ihm den Vorteil, dass seine Social Media Betreiber, nachdem sie von ihm darüber informiert wurden, schnell reagieren werden, falls eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Denn ansonsten müssten diese haften, wenn sie nicht sofort darauf reagieren würden.

Haftung für Nutzer-Inhalte

Prinzipiell ist der Infopreneur auf seinen Social Media Kanälen für die Inhalte und Postings seiner Nutzer verantwortlich. Er sollte dazu regelmäßig die auf seinen Kanälen veröffentlichten beziehungsweise verlinkten Inhalte überprüfen, und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen, diese auch löschen.

Zwar haftet der Infopreneur für die Inhalte anderer Nutzer grundsätzlich nicht, sobald er jedoch von rechtswidrigem Inhalt Kenntnis erlangt (z.B. durch Hinweis eines Betroffenen), muss er unverzüglich tätig werden und die rechtswidrigen Inhalte löschen oder den Zugang zu ihnen sperren.

Handlungsempfehlungen

Nachdem wir uns zuvor die Rechtsgrundlagen betrachtet haben, listen wir hier nun Handlungsempfehlungen auf, an die sich der Infopreneur im Rahmen seiner Social Media Aktivitäten halten sollte:

AGB der Social Media Betreiber beachten

Der Infopreneur sollte auf jeder Social Media Plattform, auf der er ein eigenes Account hat, sich deren allgemeine Geschäftsbedingungen AGB zur Kenntnis nehmen und sich daran halten. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen riskiert er ansonsten unter anderem, dass sein Account gelöscht wird. Aus dem Grund sollte er zu Beginn an nachschauen, was ihm erlaubt wird, und was nicht.

Fans und Followers nicht kaufen

Durch mehr Fans und Followers werden die Seiten bekannter und erhalten einen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten. Kauft sich der Infopreneur jedoch seine Social-Media-Fans und -Followers, so ist er aus juristischer Sicht dazu angreifbar, da dies wettbewerbsrechtlich unerlaubt ist.

Fans und Followers überprüfen

Deren rechtswidrige Postings auf dem Kanal des Infopreneurs können ihn im schlimmsten Fall zu Haftungsschäden führen. Deshalb hat er deren Beiträge stets zu prüfen.

E-Commerce – Verbraucherschutz einhalten

Der Infopreneur kann seine Social Media Accounts mit einem Online-Shop verbinden, so dass die Nutzer etwas bestellen können. In solch einem Fall hat er dann dafür zu sorgen, dass der Verbraucherschutz eingehalten wird. Gemeint ist damit, dass er unter anderem folgende Informationen für die Nutzer bereitstellt: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Versandkosten, Widerrufsformular etc.

Gefahrenkenntnisse beschaffen

Um all diesen bereits beschriebenen rechtlichen Gefahren aus dem Weg gehen zu können und dadurch auch die persönliche Haftung zu verhindern, sollte der Infopreneur dafür sorgen, Kenntnisse über diese rechtlichen Gefahren zu erlangen.

Kommentieren und Liken überprüfen

Da der Infopreneur durch seine Kommentare und Likes sich die damit verbundenen Inhalte zu eigen macht, entsteht für ihn dabei die Gefahr, dass er abgemahnt werden kann, falls es sich um rechtswidrige Inhalte handeln sollte. Deshalb sollte er auch in solch einem Fall sicherstellen, dass es sich dabei um keinerlei Rechtsverletzung handelt, wenn er sich dazu ausdrückt beziehungsweise damit verbindet.

Kommunikationsformen berücksichtigen

Nun richten wir einen Blick auf die unterschiedlichen Kommunikationsformen und deren rechtliche Bedeutung für sozialen Medien, die der Infopreneur berücksichtigen sollte:

  • „Embedding“ (Einbetten): Gemeint ist damit das Teilen oder Retweeten von Inhalten anderer Nutzer. Es handelt sich also nicht um das
    Kopieren fremder Inhalte, sondern lediglich um deren Verlinkung. Sollte der Infopreneur beispielsweise Videos auf seinen Social Media Kanälen embedden, geht er damit grundsätzlich kein Risiko ein. Jedoch sollte er sicherstellen, dass der Urheber der jeweiligen Veröffentlichung zustimmte.
  • „Like“ („Gefällt mir“): Ein Inhalts-“Like“ ist aus urheberrechtlichen Gründen umstritten. Der Infopreneur sollte deshalb die Urheberschaft überprüfen.
  • „Link“ (verlinken): Der Infopreneur sollte beim Verlinken vorhandene Vorschaubilder deaktivieren, sofern er nicht die Urheberzustimmung dazu erhalten hat. Ebenfalls sollte er sicher sein, dass der verlinkte Inhalt rechtmäßig hochgeladen wurde.
  • „Post“ (eigener Beitrag veröffentlichen): Der Infopreneur sollte nur seine eigenen Inhalte posten, oder solche, von denen er eine Berechtigung dazu hat.
  • „Share“ („Teilen“): Damit können Beiträge empfohlen und weitergeleitet werden. Handelt es sich um Fremdbeiträge, sollte der Urheber dem Infopreneur dazu eine „Share“-Funktion anbieten, um dadurch das Teilen zu erlauben.

Sollte er sich daran nicht halten, droht ihm eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Konkurrenten korrekt behandeln

Der Infopreneur darf seine Konkurrenten nicht inadäquat angreifen oder dazu irreführende Werbeaussagen tätigen. Sollte er dazu eine Vergleichswerbung veröffentlichen, dann hat es dabei um bedeutsame, klassische und überprüfbare Kriterien des Produktvergleichs zu gehen, die miteinander vergleichen werden können.

Korrekte Bewertungen einsetzen

Sollte der Infopreneur auf seinen Accounts „Fake“-Bewertungen einsetzen, würde er normalerweise gegen die AGB der jeweiligen Plattform sowie gegen das  Wettbewerbsrecht verstoßen. Deshalb sollte er keinerlei Manipulation bei der Bewertung durchführen, beispielsweise damit, in dem er diese belohnen würde. Es ergäbe sich ansonsten für ihn die Gefahr, dass er Abmahnungen und rechtliche Maßnahmen gegen ihn erhalten könnte.

Keine Ehrenverletzung zufügen

Der Infopreneur sollte darauf achten, niemandem seine Ehre zu verletzen. Es ist verboten, die Ehre einer Person zu verletzen oder auch durch falsche Anschuldigungen deren Erwerb, Karriere oder Kredit zu gefährden.

Lizenzbedingungen prüfen

Der Infopreneur sollte beispielsweise sich beim Einsatz von Stockbildern darüber informieren, welche Nutzungen dazu erlaubt sind, in dem er die Lizenzbedingungen des Anbieters überprüft. Genauso ist es auch beim Bereitstellen von Fotos auf seiner Website mit Like-Buttons zum Teilen auf Social Media Kanäle. Denn auch da muss der Infopreneur über die dazu passenden Lizenzbedingungen verfügen.

Logos überprüfen

Die von den Social Media Plattformen angebotenen Logos darf der Infopreneur unter Umständen nur für spezielle Zwecke verwenden. Aus dem Grund sollte er auch hier zuvor überprüfen, ob und wo er ein solches Logo wie einsetzen darf.

Öffentliche und private Bereiche unterscheiden

Handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte, die nur im privaten Bereich (für Freunde/Follower) bereitgestellt wurden, dann kann der Infopreneur daraus keine Einwilligung des Urhebers der Weiterverbreitung ableiten. Handelt es sich dagegen um öffentliche Inhalte, braucht er sich keine unzulässige Verbreitung zu unterstellen.

Profil-Rechte sichern

Wie bereits beim Marken- und Namensrecht beschrieben: Der Infopreneur kann seine Unternehmens-, Dienstleistungs- und Produktnamen sichern, indem er sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lässt. Dies bringt ihm beispielsweise den Vorteil, dass seine Social Media Betreiber, nachdem sie von ihm darüber informiert wurden, schnell reagieren werden, falls eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Social Media Accounts-Rechte sichern

Wichtig ist es für den Infopreneur sich alle Rechte an seinen Social Media Accounts zu sichern. Denn damit kann er sich gesetzlich währen gegen jemanden, der beispielsweise auf seine Accounts zugreift, um die Fans und Follower auf dessen eigenen Account zu übertragen. Er sollte dazu sich als Unternehmer auf seinen Accounts registrieren und dabei die Administratorrechte erhalten. Seinen Mitarbeitern kann er dann deren Nutzungsrechte festlegen.

Social Media Guidelines erstellen
Falls der Infopreneur mit weiteren Mitarbeitern eines Unternehmens zusammenarbeitet, sollte er dafür sorgen, dass dazu Richtlinien erstellt werden, an denen diese sich im Umgang mit sozialen Medien zu richten haben. Unter anderem sollte er dabei festlegen:

  • auf welche Art und mit welchem Umgangston mit den Fans kommuniziert werden sollte.
  • wie mit Kritiken umgegangen werden soll.
  • ob die Mitarbeiter ihre eigenen Namen oder Pseudonyme verwenden sollen.
  • ob die Mitarbeiter die Socialen Medien während ihrer Arbeitszeit verwenden dürfen/sollen.

Das basierende Unternehmen kann dabei festlegen, ob es sich dabei um empfohlene oder verbindliche Richtlinien handelt. Im ersten Fall sollte diese von den Mitarbeitern schriftlich bestätigt werden. Sollte es durch die Mitarbeiter zur Missachtung solcher Richtlinien kommen, kann dies zu arbeitsrechtlichen Schritten gegen diese führen.

Das Ziel solcher Social Media Guidelines ist, den Mitarbeitern eine Sicherheit im Hinblick auf soziale Medien zu bieten und sie zu stärkerer Aktivität im Sinne ihres Unternehmens zu bringen.

Social Media Plugins beschreiben

Solche Plugins darf der Infopreneur auch nur unter den rechtlichen Bedingungen auf seinen Accounts und Websites nutzen. Zusätzlich hat er im Rahmen seiner Datenschutzerklärung seinen Usern den Einsatz dieser Plugins verständlich zu beschreiben.

Teilen überprüfen
Wenn der Infopreneur Inhalte teilen möchte, sollte er zuvor sicherstellen, dass dies nicht rechtswidrig wäre. Beispielsweise ist damit gemeint das Teilen eines urheberrechtlich geschützten Bildes. Dies würde ihn unter Umständen zu einer Abmahnung führen. Aus diesem Grund sollte er deshalb nur Inhalte teilen, die von seriösen Quellen stammen und ihm die Möglichkeit geben, deren Rechtslage zu erkennen.

Werbung anzeigen

Bei den vom Infopreneur geschäftlich verwendeten Posts auf seinen Social Media Kanälen handelt es sich in der Regel um Werbung. Um sicherzustellen, dass ihm das nicht als Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, sollte er diese prinzipiell als Werbung kennzeichnen. Selbst falls es sich um rein informative Hinweise zu Angeboten handelt, für die er keine Gegenleistung bekommt, sollte er diese dann dennoch als „unbezahlte Werbung“ kennzeichnen. Damit kann er verhindern, dass ihm eine Schleichwerbung vorgeworfen werden kann.

Tipps

Und nun zum Schluss noch einige kurzgefasste Tipps für den Infopreneur:

  • Generell sollte er auf Inhalte aus den Bereichen Gewalt, Rassismus und Sex verzichten.
  • Hauptsächlich sollte er eigene Inhalte posten.
  • Um keine Urheberrechte zu verletzen, sollte er vor dem Teilen von Inhalten prüfen, ob der Urheber einer Verbreitung zugestimmt hat.
  • Er sollte auf Vorschaubilder in den Posts verzichten, oder eigene Bilder hochladen, um diese als Vorschaubilder zu verwenden.
  • Es sollte dem Infopreneur klar sein, dass die Bearbeitung eines nicht eigenen Bildes dadurch zu keinem neuen Werk wird. Außerdem bräuchte er vom Urheber dazu dessen Einverständniserklärung.
  • Von den Personen auf den veröffentlichten Bildern sollte er sich zuvor deren Einverständniserklärung beschafft haben.
  • Vor dem „Liken“, Posten oder Teilen von Inhalten sollte der Infopreneur sich mögliche Auswirkungen überlegen.
  • Die Nutzungsbedingungen der sozialen Medien sollte er danach prüfen, ob sie zu den Nutzungsrechten der von ihm hochgeladenen Bilder und Videos passen.

Fazit

Dieser Artikel zeigt dem Infopreneur, welche in den sozialen Medien relevante Rechte und Risiken er kennen und an die er sich halten sollte. Trifft dies bei ihm nicht zu, dann kann er in die Gefahr laufen, für sein Handeln abgemahnt und mit rechtlichen Schritten verfolgt zu werden.

Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich dazu, das Thema und dessen Inhalte darzustellen: Die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Informationen kann nicht dabei gewährleistet werden. Grundsätzlich werden im größtmöglich zulässigen Rahmen Haftungsansprüche, basierend auf materiellen und ideellen Schäden, die durch die Verwendung der dargestellten Informationen hervorgerufen wurden, ausgeschlossen.

 

 

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